Während der Leistungsphase

Die Leistungen unterliegen einem ordentlichen Steuersatz von 15%, der nach dem fünfzehnten Mitgliedsjahr im Zusatzrentenfonds für jedes weitere Jahr um 0,3% gesenkt wird, wobei das Gesetz eine maximale steuerliche Ermäßigung von insgesamt 6% vorsieht.

Die begünstigte Besteuerung findet unabhängig von der Art der Leistung - d.h. Renten- oder Kapitalauszahlung - für die Beitragsjahre nach 2007 Anwendung.

Diese steuerliche Behandlung ist besonders vorteilhaft, vor allem verglichen mit der Besteuerung, der die im Unternehmen belassene Abfertigung unterliegt (hierauf wird nämlich die Einkommensteuer in Höhe von mindestens 23% erhoben).