Allgemeine Informationen

Wohin wendet man sich, um dem PensPlan Plurifonds beizutreten?
Der Beitritt zum PensPlan Plurifonds kann in den ITAS-Agenturen oder in den Banken erfolgen, die Vertriebspartner von ITAS sind.
Ist es möglich, einen schätzungsweisen Überblick über die Zusatzrente zu bekommen, die angespart wird?
Ja, auf dieser Internetseite finden Sie den entsprechenden Rechner, mit dem anhand des Alters des Beitretenden, der angenommenen Beitragszahlungen und möglichen Renditen die Höhe der zu erwartenden Zusatzrente annähernd vorausbestimmt werden kann. Mithilfe dieser Simulation können Sie auch Überlegungen zur sinnvollen Gestaltung der in den PensPlan Plurifonds einzuzahlenden Beiträge anstellen.

PensPlan Plurifonds

Wie hoch sind die mit dem PensPlan Plurifonds verbundenen Kosten?
Es fallen folgende Kosten an:
  • Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,49 Euro p.a. (die Hälfte für in der Region Trentino-Südtirol ansässige Mitglieder). Die Gebühr für die Investitionslinie AequITAS beläuft sich auf 20,49 Euro, da hierfür ein Solidaritätsbeitrag von 5 Euro erhoben wird (für in der Region Trentino-Südtirol ansässige Kunden beträgt die Gebühr 12,49 Euro);
  • Einmalige Beitrittsgebühr in Höhe von 25,82 Euro (bei Beitritten auf kolektiver Basis/Verträgen mit Unternehmen ist die Gebühr nicht zu entrichten);
  • Kosten für die Vermögensverwaltung, d.h. indirekte, wie bei allen anderen Investitionsformen für die Provisionen der Fondmanager anfallende Kosten. Je nach Komplexität der Anlageform werden zwischen 0,80% p.a. für die Investitionslinien SerenITAS und SecurITAS bis 1,50% p.a. für die Investitionslinie ActivITAS fällig.
Ist PensPlan Plurifonds sicher?
Ja, der Fonds ist sicher und absolut gesetzeskonform. Der PensPlan Plurifonds unterliegt wie alle Rentenfonds der Kontrolle seitens der COVIP (Aufsichtsbehörde der Rentenfonds), die sämtliche Fondsaktivitäten regelmäßigen strengen Prüfungen unterzieht.
Das Fondsvermögen ist ausschließlich der Auszahlung der Zusatzrenten gewidmet und von dem der Körperschaft, die den Fonds errichtet hat, also der ITAS Leben AG getrennt. Eventuelle negative Ereignisse, die ITAS Leben betreffen sollten, hätten daher keine Auswirkung auf das Fondsvermögen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem eine rigorose Trennung zwischen dem Verwaltungsorgan des Fonds, den Fondsvermögensverwaltern und der Depotbank, die das von den Mitgliedern eingezahlte Kapital verwahrt und die angeforderten Zahlungsvorgänge abwickelt.
Diese Mehrfachkontrolle sorgt für maximale Sicherheit und Zuverlässigkeit des Fonds.
Welchem Risiko unterliegt der PensPlan Plurifonds, wenn die Finanzmärkte einbrechen?
Das Hauptziel der Vermögensverwalter des PensPlan Plurifonds ist die Risikominimierung. Das Vermögen wird eben aufgrund des Zwecks, den ein Rentenfonds verfolgt, mit Vorsicht angelegt.
Das die Rentenfonds regelnde Dekret Nr. 703/96 sieht denn mengenmäßige Begrenzungen für die verschiedenen Investitionsarten (Staatsanleihen, Obligationen anderer Emittenten, Aktien) vor, sodass dafür Sorge getragen wird, dass sich die allfällige Krise eines Sektors nur in beschränktem Maße auf die Gesamtsumme des Fondsvermögens auswirkt. Zudem sind übermäßig riskante Investitionen grundsätzlich verboten.

Die Vorteile des Beitritts

Wie hoch ist die Steuererleichterung?
Die Beitragszahlungen sind bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 5.164,57 Euro steuerlich abzugsfähig. Unter Annahme eines Bruttojahreseinkommens von 30.000 Euro und einer Beitragsleistung von 2.000 Euro p.a. ergäbe sich für das betreffende Jahr eine Steuerersparnis von 760 Euro brutto.

Flexibilität

Sieht der PensPlan Plurifonds einen Mindestpflichtbeitrag vor?
Nein. Das Fondsmitglied kann entscheiden, wie viel und wann es dies einzahlen möchte.
Natürlich ist es nicht möglich, eine ausreichende Zusatzrente anzusparen, ohne die entsprechenden Beiträge einzuzahlen.
Müssen die dem PensPlan Plurifonds beigetretenen Arbeitnehmer ihre gesamte Abfertigung dem Fonds zuführen?
Wenn die Einzahlung der Abfertigung vertraglich vorgesehen ist, hängt der dem Fonds zuzuführende Prozentsatz von den Beschäftigungsjahren des Arbeitsnehmers ab. Es gelten folgende Regeln:
  • Diejenigen, die vor dem 29. April 1993 zu arbeiten begonnen haben, können einen Teil der angereiften Abfertigung im Unternehmen belassen und den Rest dem PensPlan Plurifonds zuführen; der dem Fonds zugeführte Anteil darf nicht weniger als 50% ausmachen, es sei denn, der anzuwendende Kollektivvertrag sieht eine anderslautende Regelung vor.
  • Diejenigen, die nach dem 29. April 1993 zu arbeiten begonnen haben, müssen dem Fonds die gesamte Abfertigung zuführen.
Wenn ein Arbeitnehmer bereits bei einem Fonds der jeweiligen Berufsgruppe eingeschrieben ist, kann er dann auch dem PensPlan Plurifonds beitreten?
Ja, es ist möglich, gleichzeitig Mitglied mehrerer Rentenfonds zu sein.
Um eine entsprechende zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, empfiehlt es sich, dass Arbeitnehmer, die bereits Mitglied eines kollektivvertraglichen Fonds sind, auch dem PensPlan Plurifonds auf individueller Basis beitreten.
Der Beitritt ist vor allem für Arbeitnehmer angezeigt, deren Kollektivabkommen eine geringe Beitragszahlung und die Zuführung eines nur geringen Anteils der Abfertigung vorsieht.
In diesen Fällen reicht die beim kollektivvertraglich begründeten Fonds angesparte Zusatzrente nicht aus, um eine angemessene private Vorsorge sicherzustellen. Daher ist die Anlage in den PensPlan Plurifonds – abgesehen von den steuerlichen Vorteilen – eine optimale Lösung.
Ist der Beitritt zum PensPlan Plurifonds widerrufbar?
Nein. Der Beitritt zum PensPlan Plurifonds ist wie bei allen Rentenfonds nicht widerrufbar, da es ja um den Aufbau einer Zusatzrente geht. Wer beitritt, bleibt daher bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters eingeschrieben, ohne dabei allerdings verpflichtet zu sein, dauerhaft die Beiträge zu zahlen: Die Flexibilität des PensPlan Plurifonds gestattet es nämlich den Mitgliedern frei zu entscheiden, wann und wie viel sie einzahlen wollen.
Kann man seine Position vom PensPlan Plurifonds in einen anderen Rentenfonds übertragen?
Ja. Jeder, der Mitglied bei einem Zusatzrentenfonds ist, kann die Übertragung seiner Position auf einen anderen Rentenfonds beantragen, sofern mindestens zwei Jahre ab dem Beitritt zum ersten Fonds bzw. der letzten Übertragung vergangen sind.

Die richtige Wahl der Anlageform

Ist es möglich, die Investitionslinie zu wechseln?
Ja, es ist möglich, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man mindestens ein Jahr lang seine Beiträge in eine Linie eingezahlt hat.
Die allgemeine Empfehlung lautet, zumindest so lange bei einer Anlageform zu bleiben, bis die von der jeweiligen Investmentstrategie vorgesehenen Mindestziele erreicht sind.

Die Leistungen

Wie werden die Renten des PensPlan Plurifonds berechnet?
Die an die Mitglieder des PensPlan Plurifonds ausgezahlte Rente hängt vom Alter des Mitglieds und vom angereiften Kapital (Summe aus Beiträgen und erwirtschafteten Erträgen) ab. Für die Berechnung der Rente werden die so genannten „Umwandlungskoeffizienten“ herangezogen, d.h. Umrechnungsfaktoren des Kapitals, die aus der demografischen Entwicklung der italienischen Bevölkerung abgeleitet sind.
Konkret heißt das: Je höher die durchschnittliche Lebenserwartung, desto niedriger die Leibrente. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei gleichem angereiftem Kapital der Betrag der Zusatzrente umso höher ausfällt, je niedriger das Beitrittsalter ist.
Sind die PensPlan Plurifonds-Renten auf Erben übertragbar?
Ja. Das Mitglied kann zwischen übertragbarer und nicht übertragbarer Rente wählen.
Sollte die übertragbare Rente beantragt werden, ist zu bedenken, dass der Umwandlungskoeffizient das Alter des Begünstigten berücksichtigt. Je jünger er ist, desto geringer fällt der Rentenbetrag aus.
Wann entsteht der Leistungsanspruch?
Das Mitglied hat in dem Moment Anspruch auf die Leistung seitens des PensPlan Plurifonds, in dem es die Voraussetzungen für die Auszahlung der gesetzlichen Rente erfüllt, wobei es seit mindestens 5 Jahren an einem Zusatzrentenfonds beteiligt sein muss (auch die Beitragsjahre bei anderen Fonds werden berücksichtigt).
Kann man sich für den Verbleib beim PensPlan Plurifonds über das Renteneintrittsalter hinaus entscheiden?
Ja. Die freiwillige Fortführung bedingt aber keine weitere Beitragspflicht und sie ist zeitlich auch nicht begrenzt. Es ist dem Mitglied überlassen zu entscheiden, wann es die Leistungen vom Fonds ausgezahlt bekommen möchte. Wenn die Renditesituation bspw. zum Zeitpunkt der Pensionierung negativ ist, so kann die Auszahlung der Leistungen aufgeschoben werden, bis der Wert der Anteile an der jeweiligen Investitionslinie wieder steigt.
Wie werden die Leistungen besteuert?
Mit dem Renteneintritt unterliegt der zu besteuernde Anteil der Leistung einem Steuersatz von 15%, der sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem fünfzehnten um 0,30% verringert und bis auf 9% sinken kann. Im Vergleich dazu unterliegt die im Unternehmen belassene Abfertigung einem Einkommensteuersatz von 23%, weshalb sie mit dem Einkommen des Arbeitnehmers zunimmt.
An wen geht das angereifte Guthaben im Fall des Ablebens vor der Pensionierung?
Sollte das Mitglied vor Entstehung des Leistungsanspruchs versterben, so zahlt der PensPlan Plurifonds das gesamte angereifte Kapital an die Erben oder vom Mitglied selbst benannten Begünstigten aus, seien diese natürliche Personen oder Körperschaften.

Vorschüsse

Ist es möglich, das angereifte Kapital vor dem Renteneintritt in Anspruch zu nehmen?
Ja, das Mitglied kann sich Vorschüsse auf das angereifte Kapital auszahlen lassen, wenn entsprechende persönliche Erfordernisse – auch des Ehepartners oder der Kinder – vorliegen.
Nach mindestens 8 Jahren Mitgliedschaft im Fonds können Vorschüsse für den Kauf oder die Renovierung der Erstwohnung (max. 75% des angereiften Kapitals) und für allgemeine Bedürfnisse (max. 30% des angereiften Kapitals) gewährt werden.
Für alle anderen persönlichen Erfordernisse kann ein Vorschuss in Höhe von maximal 30% der angreiften Position beantragt werden.
Ist es möglich, das im PensPlan Plurifonds angesparte Kapital vor Entstehung des Leistungsanspruchs rückerstattet zu bekommen?
Ja, aber nur in gewissen Fällen. Das Gesetz schützt nämlich den Vorsorgecharakter des Beitritts zum PensPlan Plurifonds und gestattet daher die Ablöse des Kapitals nur in Fällen der andauernden Arbeitslosigkeit, d.h. insbesondere:
  • nach mindestens 12 Monaten Arbeitslosigkeit kann eine 50-prozentige Ablöse des angesparten Kapitals beantragt werden;
  • nach mindestens 48 Monaten Arbeitslosigkeit kann eine 100-prozentige Ablöse des angesparten Kapitals beantragt werden.
PensPlan Plurifonds dehnt die Möglichkeit der Ablöse bei kollektivem Beitritt auch auf den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Wie werden die Vorschüsse besteuert?
Die für Ausgaben im Gesundheitsbereich gewährten Vorschüsse werden wie die Leistungen besteuert (mit einem Steuersatz von 15%, der sich für jedes weitere Mitgliedsjahr nach dem fünfzehnten um 0,30% verringert und bis auf 9% sinken kann).
Die für den Kauf und die Renovierung von Erstwohnungen sowie für persönliche Bedürfnisse gewährten Vorschüsse werden mit einem Steuersatz von 23% besteuert.
Werden im Fall der Ablöse des Kapitals Vertragsstrafen fällig?
Nein, sowohl im Fall der Teil- als auch der Gesamtablöse fallen weder Vertragsstrafen noch zusätzliche Kosten an.
Wie wird das rückerstattete Kapital besteuert?
Das wegen Arbeitslosigkeit rückerstattete Kapital unterliegt der gleichen Besteuerung wie die Leistungen: bis zum fünfzehnten Mitgliedsjahr beträgt der Steuersatz 15%, danach verringert er sich um 0,30% p.a., um bis auf maximal 9% zu sinken.

Kinder und Altersvorsorge

Können auch zu Lasten lebende Familienangehörige in den PensPlan Plurifonds eingeschrieben werden?
Ja. Im Fall des Beitritts von zu Lasten lebenden Familienangehörigen (Kinder oder Ehepartner) können die entsprechenden Beiträge vom Familienoberhaupt steuerlich geltend gemacht werden.
Der absetzungsfähige Höchstbetrag bleibt jedoch auf insgesamt 5.164,57 Euro p.a. begrenzt.
Können auch minderjährige Kinder eingeschrieben werden?
Ja, minderjährige Kinder können von den die elterliche Sorge ausübenden Personen eingeschrieben werden.
Bietet es Vorteile, die Kinder in den Fonds einzuschreiben, auch wenn sie noch sehr jung sind?
Ja. Der Vorteil für die jungen Mitglieder ist, dass sie leichter die Anforderungen erfüllen, um in den Genuss der Mindestbesteuerung der Leistungen zu kommen. Zudem könnten sie mit Beginn ihrer eigenen Erwerbstätigkeit bereits die Voraussetzung (8 Jahre Mitgliedschaft im Fonds) erreicht haben, um die Vorschüsse für den Kauf/die Renovierung der Erstwohnung oder andere Erfordernisse zu beantragen.