Bei Erreichen des Rentenalters

Sofern das Rentenalter erreicht und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, hat jedes Fondsmitglied den Anspruch auf die Zusatzversorgungsleistung.
Diese Leistung kann sowohl in Form von Kapital als auch in Form von Renten ausgezahlt werden.

Kapital

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, höchstens 50% des angereiften Guthabens in Form von Kapital auszuzahlen; die restlichen 50% werden als Leibrente ausgezahlt.

Nur in zwei Fällen ist es möglich, die Auszahlung von 100% des Guthabens in Kapitalform zu beantragen:
1. wenn 70% des Endkapital - umgewandelt in eine Jahresrente - weniger als 50% des Sozialgeldes für das jeweilige Bezugsjahr ausmachen
2. wenn das antragstellende Mitglied der privaten Altersvorsorge vor dem 28. April 1993 beigetreten ist; hierbei ist es allerdings nicht möglich, in den Genuss der begünstigten Besteuerung von 15% zu kommen.

Rente

Die Leistung in Rentenform gestattet es, monatlich, halbjährlich oder jährlich einen bestimmten Betrag ausbezahlt zu bekommen, der sich aus der Umwandlung des angesparten Kapitals ergibt. Jedes Fondsmitglied kann unter folgenden Rentenformen wählen:
  • Leibrente: Diese wird dem Mitglied auf Lebenszeit ausgezahlt;
  • Übertragbare Leibrente: Diese wird dem Mitglied ausgezahlt, solange es am Leben ist, und nachfolgend der von ihm benannten Person in der ausgewiesenen Höhe;
  • Zeitrente und nachfolgende Leibrente: Die Zeitrente wird für einen festgelegten Mindestzeitraum (5/10 Jahre) ausbezahlt, auch wenn das Mitglied sterben sollte (in diesem Fall tritt die von ihm benannte Person an seine Stelle). Im Überlebensfall über die vereinbarte Frist hinaus wird die Zeitrente in eine Leibrente umgewandelt, die dann weiterhin dem Mitglied ausbezahlt wird.

RITA – Vorzeitige, befristete Zusatzrente

Falls Sie die Arbeitstätigkeit vor Erreichen des nach Ihrem Pflichtrentensystem vorgesehenen Renteneintrittsalter benden, können Sie die Auszahlung des gesamten oder eines Teils des angereiften Endkapitals in Raten (RITA) beantragen, wobei diese mit dem Zeitpunkt der Annahme des Antrags beginnt und bis zum Erreichen des oben genannten Renteneintrittsalters läuft.